Bekanntlich sind nach der Mietrechtsreform Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate) abweichen.
Gilt dies auch für Fälle, in denen die Mietpartei einzeilvertraglich auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht ( im entschiedenen Fall = 60 Monate) verzichtet hat.
Der BGH verneint dies und führt in seinem Urteil vom 22.12.2003 aus, dass durch den Kündigungsverzicht nicht die Kündigungsfrist geändert würde, da letztere Frage erst dann relevant würde, wenn überhaupt ein Kündigungsrecht besteht. Dies war aber eben für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen.
Auch liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften zum Zeitmietvertrag vor, da insoweit nur ein Schutz gegen den Verlust der Wohnung geschaffen werden sollte, nicht aber vor der Vereinbarung einer längeren Vertragsbindung.