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Kostenrecht allg. Teil 1-3
Gebühren ZivilR
PKH u. Beratungshilfe
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Zeugenentschädigung
Streitwerte
Gebührentabellen
RVG

KOSTENRECHT ALLG. TEIL 1-3
 



 

Teil 1

Die im Einzelfall recht komplizierte Ermittlung der in einer Sache angefallene Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich zunächst aus der gesetzlichen Gebührenfestlegung der Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung, abgekürzt BRAGO.

Von der BRAGO gestattet sind nach oben abweichende, einzelvertragliche Honorarvereinbarungen, die im Strafrecht mittlerweile wohl den Regelfall darstellen, während eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren in den meisten Fällen unzulässig ist.

Anders als in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen bestimmt sich die Höhe der Gebühren im Zivilrecht im wesentlichen nach dem Wert der dem Rechtsanwalt anvertrauten Angelegenheit, während der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und vor allem die Schwierigkeit der Sache nur eine sekundäre Rolle spielen. So kann z.B. ein Verkehrsunfall mit eindeutiger Haftungslage, der möglicherweise mit einem Formschreiben reguliert werden kann, bei einem hohen Schaden zu ungleich höheren Anwaltsgebühren führen, als die Regulierung eines rechtlich sehr komplizierter Unfalls mit umfangreicher Korrespondenz und hohem Arbeitsaufwand, jedoch geringem Schaden. Zur Höhe der Gebühren vergl. oben Themenpunkt "Gebühren Zivilrecht".


 



 



Teil 2

Während bei den Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts noch ein gewisser Spielraum für die Berücksichtigung der Kriterien „Schwierigkeit“ und „Umfang der Tätigkeit“ besteht, bemessen sich die Gebühren innerhalb eines Zivilprozesses ausschließlich nach dem Streit- oder Gegenstandswert (auch Geschäftswert genannt), differenziert nur nach bestimmten, mehr oder weniger formellen Verfahrensgegebenheiten wie die Stellung von Anträgen, dem Erlaß eines Beweisbeschlußes etc.

Bezüglich der Kostentragung eines Gerichtsverfahrens ist im Regelfall von einer Kostentragungspflicht des Unterlegenen in der Quote auszugehen, in der er unterlegen ist.

Z.B. würde bei einer Verurteilung zu € 2000,-- bei eingeklagten € 3 000,-- eine Kostenverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten erfolgen.

Eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht des Unterlegenen besteht im arbeitsgerichtlichen Bereich, wo im Verfahren 1. Instanz der Grundsatz gilt, daß jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, auch wenn die Instanz gewonnen wurde!

Allerdings erstreckt sich eine Verpflichtung zur Kostenerstattung an den Gegner jeweils nur auf die gesetzlichen Gebühren und nicht etwa auf die Erstattung etwaig höherer Gebühren auf Grund einer Honorarvereinbarung zwischem dem Prozessgegner und seinem Anwalt.






 



 



Teil 3

Im außergerichtlichen, zivilrechtlichen Bereich kann eine Verpflichtung des Anspruchgegners zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten häufig dann angenommen werden, wenn er sich mit der von ihm geschuldeten Leistung in Verzug befunden hat oder Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Vertragsverletzung schuldet.

Anders stellt sich die Gebührensituation im strafrechtlichen Bereich dar, wo eine Anknüpfung an „Streitwerte“ natürlich nicht möglich ist, so daß hier – anders als im zivilrechtlichen Bereich - fallspezifische Merkmale in den Vordergrund treten und der Gesetzgeber sogg. Rahmengebühren vorgegeben hat, innerhalb derer die angemessenen Gebühren zu bestimmen sind. Vgl. hierzu näher unter dem Themenpunkt "Gebühren Strafrecht".