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GEBÜHREN ZIVILRECHT

Gebührenabrechnung Zivilrecht

Hinweise zur anwaltlichen Gebührenabrechnung im Zivilrecht:

weise zur anwaltlichen Gebührenabrechnung im Zivilrecht:


Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unter dem Themenpunkt "Allgemein" ist zunächst nochmals der Grundsatz der Anknüpfung an den Wert der Angelegenheit festzuhalten sowie die unterschiedlichen Berechnungsgänge im außergerichtlichen- und gerichtlichen Bereich.

(Zu den Streitwerten vergl. Themenpunkt "Streitwerte")

Im Hinblick auf den beschränkten Platz einer Homepage und die Vielzahl unterschiedlicher Abrechnungskonstellationen können nachfolgend nur grundsätzliche Hinweise auf den Abrechnungsgang ohne Anspruch auf Vollständigkeit gegeben werden.

Im außergerichtlichen Bereich erfolgt die Abrechnung, wenn lediglich ein Rat erbeten ist, nach § 20 BRAGO, wonach sich eine Gebühr zwischen
1/10 und 10/10 der vollen Gebühr ergibt. Die Mittelgebühr beträgt
5,5/10. Vom Grundsatz her wird man bei Erteilung eines einfachen Rates
von einer Gebühr zwischen 1/10 -3/10, bei einer mittelschweren oder
umfangreicheren Sache von einer Gebühr zwischen 4/10 - 9/10, und
bei einer sehr umfangreichen oder sehr schwierigen Angelegenheit von
einer 10/10 Gebühr ausgehen können. Allerdings beschränkt sich bei 
einer ersten Beratung die Gebühr auf  € 180.--

Geht es um mehr als einen bloßen Rat, also z.B. die Abwehr einer Kündigung, den Einzug einer Forderung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgt die Gebührenberechnung im Regelfall nach § 118 BRAGO, welche Vorschrift nach kumulativen Anfall zwischen je einer

                           - Geschäftsgebühr, einer
                           - Besprechungsgebühr, sowie einer
                           - Beweisgebühr

unterscheidet und dem Anwalt ein Ermessen dahingehend einräumt, den möglichen Gebührenrahmen zwischen einer 5/10 und einer 10/10 Gebühr selbst zu bestimmenen, wobei dann u.a. auch die Merkmale "Schwierigkeit der Sache" und "Umfang der Tätigkeit" berücksichtigt werden können. In der Regel wird der Anwalt im Einklang mit der Kostenrechtsprechung eine 7,5/10 Gebühr, also 75 Prozent einer vollen Gebühr ansetzen.

Wird in der Angelegenheit ein Vergleich geschlossen kann zusätzlich eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in Höhe einer 15/10 Gebühr entstehen

Hinzutreten sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch bei der Abrechnung einer gerichtlichen Tätigkeit noch Schreibauslagen für etwaige Fotokopien, die bis zu 50 FK mit € 0,50/Kopie und danach mit € 0,15/Kopie berechnet werden, eine Unkostenpauschale von maximal € 20,--, etwaige Reisekosten und Abwesenheitsgelder sowie vom RA verauslagte Gebühren für Einwohner meldeamtsanfragen, Anfragen beim Handelsregister etc.

Beispiel einer Gebührenabrechnung im außergerichtlichen Bereich bei einem Gegenstandswert von € 3 320,-- und 12 angefallenen Fotokopien.

 


Geschäftswert:   €     3.320,--

7.5/10 Geschäftsgebühr, BRAGO §§ 11,118 I 1   €      162.75
Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen, BRAGO  § 26                 €       20.00
12 Fotokopien,  BRAGO  § 27 I                 €        6.00
                                             --------------
mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme        €      188.75
16.00 % MwSt.                                 €       30.20
                                              ---------------
Gesamtsumme                                   €      218.95
                                             =================


Im gerichtlichen Bereich können in der Regel für eine Instanz kumulativ anfallen 4 Gebühren, nämlich eine

                           - Prozessgebühr, eine
                           - Verhandlungsgebühr, eine
                           - Beweisgebühr und gegebenenfalls eine
                           - Vergleichsgebühr

Die Gebührenhöhe (auch bei der Vergleichsbebühr) beträgt in der Regel eine 10/10 und erhöht  sich im Berufungsverfahren auf 13/10 pro angefallener Gebühr.

In einem Gerichtsverfahren wird in aller Regel anfallen die Prozess- und die Verhandlungsgebühr, während nicht zwingend in jedem Verfahren eine Beweisaufnahme stattfindet oder ein Vergleich geschlossen wird.

Bei den Kosten eiens Gerichtsverfahren sind im übrigen natürlich auch die Gerichtskosten selbst zu berücksichtigen, die in vielen Fällen 3 volle Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) betragen und sich ebenfalls am Wert der Angelegenheit orientieren.

Unter dem Themenpunkt "Gebührentabellen" sind die genannten Tabellen nach der BRAGO und dem GKG wiedergegeben.

Nachfolgend noch ein Abrechnungsbeispiel für eine gerichtliche Tätigkeit bei einem Streitwert von € 6 500,--, in welchem Verfahren eine Beweisaufnahme stattgefunden hat aber kein Vergleich geschlossen wurde, ebenfalls 12 Fotokopien angefallen sind sowie GK von € 291,--.

 

Gebührenberechnung 1.Instanz

Geschäftswert: € 3.320,--
10/10 Prozeßgebühr, BRAGO §§ 11,31 I 1     €   217.00
10/10 Verhandlungsgeb. BRAGO §§ 11,31 2    €   217.00
10/10 Beweisgebühr, BRAGO §§ 11,31 I 3     €   217.00
Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen, BRAGO  § 26              €    20.00
12 Fotokopien, BRAGO § 27 I                €     6.00
                                           -----------
mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme     €   677.00
16.00 % MwSt.                              €   108,32
                                           -----------
Bruttosumme                                €   785,32
steuerfreie Auslagen (Gerichtskosten )     €   291.00
                                           -----------
Gesamtsumme                                € 1 076,32
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