Hinweise zur anwaltlichen Gebührenabrechnung im Zivilrecht:
weise zur anwaltlichen Gebührenabrechnung im Zivilrecht:
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unter dem Themenpunkt
"Allgemein" ist zunächst nochmals der Grundsatz der Anknüpfung an
den Wert der Angelegenheit festzuhalten sowie die unterschiedlichen
Berechnungsgänge im außergerichtlichen- und gerichtlichen Bereich.
(Zu den Streitwerten vergl. Themenpunkt "Streitwerte")
Im Hinblick auf den beschränkten Platz einer Homepage und die Vielzahl
unterschiedlicher Abrechnungskonstellationen können nachfolgend nur
grundsätzliche Hinweise auf den Abrechnungsgang ohne Anspruch auf
Vollständigkeit gegeben werden.
Im außergerichtlichen Bereich erfolgt die Abrechnung, wenn lediglich ein Rat
erbeten ist, nach § 20 BRAGO, wonach sich eine Gebühr zwischen
1/10 und 10/10 der vollen Gebühr ergibt. Die Mittelgebühr beträgt
5,5/10. Vom Grundsatz her wird man bei Erteilung eines einfachen Rates
von einer Gebühr zwischen 1/10 -3/10, bei einer mittelschweren oder
umfangreicheren Sache von einer Gebühr zwischen 4/10 - 9/10, und
bei einer sehr umfangreichen oder sehr schwierigen Angelegenheit von
einer 10/10 Gebühr ausgehen können. Allerdings beschränkt sich bei
einer ersten Beratung die Gebühr auf€ 180.--
Geht es um mehr als einen bloßen Rat, also z.B. die Abwehr einer Kündigung,
den Einzug einer Forderung oder die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen erfolgt die Gebührenberechnung im Regelfall nach §
118 BRAGO, welche Vorschrift nach kumulativen Anfall zwischen je einer
-
Geschäftsgebühr, einer
-
Besprechungsgebühr, sowie einer
-
Beweisgebühr
unterscheidet und dem Anwalt ein Ermessen dahingehend einräumt, den möglichen
Gebührenrahmen zwischen einer 5/10 und einer 10/10 Gebühr selbst zu
bestimmenen, wobei dann u.a. auch die Merkmale "Schwierigkeit der
Sache" und "Umfang der Tätigkeit" berücksichtigt werden
können. In der Regel wird der Anwalt im Einklang mit der Kostenrechtsprechung
eine 7,5/10 Gebühr, also 75 Prozent einer vollen Gebühr ansetzen.
Wird in der Angelegenheit ein Vergleich geschlossen kann zusätzlich eine
Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in Höhe einer 15/10 Gebühr entstehen
Hinzutreten sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch bei der Abrechnung
einer gerichtlichen Tätigkeit noch Schreibauslagen für etwaige Fotokopien,
die bis zu 50 FK mit € 0,50/Kopie und danach mit € 0,15/Kopie berechnet
werden, eine Unkostenpauschale von maximal € 20,--, etwaige Reisekosten und
Abwesenheitsgelder sowie vom RA verauslagte Gebühren für Einwohner
meldeamtsanfragen, Anfragen beim Handelsregister etc.
Beispiel einer Gebührenabrechnung im außergerichtlichen Bereich bei einem
Gegenstandswert von € 3 320,-- und 12 angefallenen Fotokopien.
Im gerichtlichen Bereich können in der Regel für eine Instanz kumulativ
anfallen 4 Gebühren, nämlich eine
-
Prozessgebühr, eine
-
Verhandlungsgebühr, eine
-
Beweisgebühr und gegebenenfalls eine
-
Vergleichsgebühr
Die Gebührenhöhe (auch bei der Vergleichsbebühr) beträgt in der Regel eine
10/10 und erhöht sich im Berufungsverfahren auf 13/10 pro angefallener
Gebühr.
In einem Gerichtsverfahren wird in aller Regel anfallen die Prozess- und die
Verhandlungsgebühr, während nicht zwingend in jedem Verfahren eine
Beweisaufnahme stattfindet oder ein Vergleich geschlossen wird.
Bei den Kosten eiens Gerichtsverfahren sind im übrigen natürlich auch die
Gerichtskosten selbst zu berücksichtigen, die in vielen Fällen 3 volle
Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) betragen und sich ebenfalls am
Wert der Angelegenheit orientieren.
Unter dem
Themenpunkt "Gebührentabellen" sind die genannten Tabellen nach der
BRAGO und dem GKG wiedergegeben.
Nachfolgend noch
ein Abrechnungsbeispiel für eine gerichtliche Tätigkeit bei einem Streitwert
von € 6 500,--, in welchem Verfahren eine Beweisaufnahme stattgefunden hat aber
kein Vergleich geschlossen wurde, ebenfalls 12 Fotokopien angefallen sind
sowie GK von € 291,--.