Anders als die am Streitwert orientierten Gebühren eines Zivilverfahrens
gelten
im strafrechtlichen Bereich -sofern nicht eine Honorarvereinbarung
geschlossen
wurde - sogg. Rahmengebühren, innerhalb derer eine erhebliche Differenz
zwischen der möglichen Mindest- und Höchstgebühr besteht.
Die konkrete Höhe der jeweiligen Rahmengebühr bestimmt der Anwalt nach
billigem Ermessen, was aber keineswegs bedeutet, daß die Gebührenhöhe
nach freien Belieben festgesetzt werden könnte. Wird die Grenze zur Unbillig-
keit überschritten, ist die Festsetzung der Gebührenhöhe durch den Anwalt
nicht verbindlich.
Beispielsweise sind bei der Gebührenbestimmung gem. § 12 I BRAGO mindestens
die folgenden vier Kriterien zu berücksichtigen:
-1-
Bedeutung der Angelegenheit
-2-
Umfang der Anwaltstätigkeit
-3-
Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit
-4-
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers.
Da eine Vorrangigkeit innerhalb dieser Merkmale nicht bestimmt ist, ist von
einer grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit der vier Kriterien auszugehen.
Die Bestimmung der Strafverteidigergebühren erfordert somit eine Kombination
dieser 4 Merkmale, differenziert jeweils nach Vierteln der Mindest-, Mittel-
und Höchstgebühr.
Beispielsweise erstreckt sich der Betragsrahmen für die Gebühren eines
Wahlverteiger für dessen Hauptverhandlungstätigkeit vor dem Straf-
richter von € 50,-- bis € 660,--; die Mittelgebühr beträgt somit €
355,--.
Ist daher z.B. ein Buchhalter mit durchschnittlichem Einkommen wegen eines
Vermögensdeliktes vor dem Strafrichter zu verteidigen bei durchschnittlichem
Umfang und Schwierigkeit der Sache, wird man zu dem
Kriterium -1- ansetzen können ein Viertel der Höchstgebühr (Buchhal-
ter-Vermögensdelikt), also € 165,--, und bei den Kriterien zu -2- mit -4-
wegen der insoweit jeweils nur mit "durchschnittlich"
bewerteten Gewichtung der Bemessungskriterien jeweils ein Viertel der
Mittelgebühr von € 88,75,-- ansetzen können, was letzlich zu einem
Nettohonorar von € 431,-- führen würde, soweit nicht noch weitere
Gebührentatbestände wie z.B. eine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren
erfüllt sind und keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde.
Der Betragsrahmen der Gebühren wird u.a. ferner beeinflußt durch die Art des
Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, die Zahl etwaiger
Verhandlungstage, den Umstand ob sich der Mandant auf freiem Fuße befindet
oder nicht, ob ein Führerscheinentzug zur Debatte steht sowie die Eigenschaft
der Verteidigertätigkeit als Wahl- oder Pflichtverteidiger.
Zu vergüten ist natürlich auch die Tätigkeit des Verteidigers außerhalb
der Hauptverhandlung, in Verfahren ohne Hauptverhandlung, im vorbereitenden
Verfahren, wobei in der Regel die Hälfte der Gebühren der
Hauptverhandlungstätigkeit (§ 83 BRAGO) anzusetzen sind.
Im vorerwähnten Falle des Buchhalters könnte die Kostennote des
Rechtsanwaltes bei einer Verteidigung in der Hauptverhandlung konkret wie
folgt aussehen, (bei Berücksichtigung von z.B. 48 Fotokopien für die
Ablichtung der Ermittlungsakte:
|
Gebührenberechnung
Vorverfahrensgebühr, BRAGO § 84 I € 215.50
Verteidigergebühr, BRAGO § 83 I Nr. 3
€ 431.00
Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen, BRAGO § 26
€
15.00
48 Fotokopien, BRAGO § 27 I
€
24.00
-------------
mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme €
685,50
16.00 % MwSt.
€
109,68
-------------
Gesamtsumme
€
795,18
=============
|