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Kostenrecht allg. Teil 1-3
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RVG

GEBÜHREN STRAFRECHT
 
Anders als die am Streitwert orientierten Gebühren eines Zivilverfahrens geltenim strafrechtlichen Bereich -sofern nicht eine


Anders als die am Streitwert orientierten Gebühren eines Zivilverfahrens gelten
im strafrechtlichen Bereich -sofern nicht eine Honorarvereinbarung geschlossen
wurde - sogg. Rahmengebühren, innerhalb derer eine erhebliche Differenz
zwischen der möglichen Mindest- und Höchstgebühr besteht.

Die konkrete Höhe der jeweiligen Rahmengebühr bestimmt der Anwalt nach
billigem Ermessen, was aber keineswegs bedeutet, daß die Gebührenhöhe
nach freien Belieben festgesetzt werden könnte. Wird die Grenze zur Unbillig-
keit überschritten, ist die Festsetzung der Gebührenhöhe durch den Anwalt
nicht verbindlich.

Beispielsweise sind bei der Gebührenbestimmung gem. § 12 I BRAGO mindestens die folgenden vier Kriterien zu berücksichtigen:

                        -1- Bedeutung der Angelegenheit
                        -2- Umfang der Anwaltstätigkeit
                        -3- Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit
                        -4- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
                              Auftraggebers.

Da eine Vorrangigkeit innerhalb dieser Merkmale nicht bestimmt ist, ist von einer grundsätzlichen Gleichgewichtigkeit der vier Kriterien auszugehen.

Die Bestimmung der Strafverteidigergebühren erfordert somit eine Kombination dieser 4 Merkmale, differenziert jeweils nach Vierteln der Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr.

Beispielsweise erstreckt sich der Betragsrahmen für die Gebühren eines Wahlverteiger für dessen Hauptverhandlungstätigkeit vor dem Straf-
richter von € 50,--  bis € 660,--; die Mittelgebühr beträgt somit € 355,--.

Ist daher z.B. ein Buchhalter mit durchschnittlichem Einkommen wegen eines Vermögensdeliktes vor dem Strafrichter zu verteidigen bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der Sache, wird man zu dem
Kriterium -1- ansetzen können ein Viertel der Höchstgebühr (Buchhal-
ter-Vermögensdelikt), also € 165,--, und bei den Kriterien zu -2- mit -4-    wegen der insoweit jeweils nur mit "durchschnittlich" bewerteten Gewichtung der Bemessungskriterien jeweils ein Viertel der Mittelgebühr von € 88,75,-- ansetzen können, was letzlich zu einem Nettohonorar von € 431,-- führen würde, soweit nicht noch weitere Gebührentatbestände wie z.B. eine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erfüllt sind und keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde.

Der Betragsrahmen der Gebühren wird u.a. ferner beeinflußt durch die Art des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, die Zahl etwaiger Verhandlungstage, den Umstand ob sich der Mandant auf freiem Fuße befindet oder nicht, ob ein Führerscheinentzug zur Debatte steht sowie die Eigenschaft der Verteidigertätigkeit als Wahl- oder Pflichtverteidiger.

Zu vergüten ist natürlich auch die Tätigkeit des Verteidigers außerhalb
der Hauptverhandlung, in Verfahren ohne Hauptverhandlung, im vorbereitenden Verfahren, wobei in der Regel die Hälfte der Gebühren der Hauptverhandlungstätigkeit (§ 83 BRAGO) anzusetzen sind.

Im vorerwähnten Falle des Buchhalters könnte die Kostennote des
Rechtsanwaltes bei einer Verteidigung in der Hauptverhandlung konkret wie folgt aussehen, (bei Berücksichtigung von z.B. 48 Fotokopien für die Ablichtung der Ermittlungsakte:


Gebührenberechnung

  Vorverfahrensgebühr, BRAGO § 84 I           €   215.50
  Verteidigergebühr, BRAGO § 83 I Nr. 3       €   431.00
  Post- und Telekommunikations-
  dienstleistungen, BRAGO  § 26               €    15.00
   48 Fotokopien, BRAGO § 27 I                €    24.00
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  mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme      €   685,50
  16.00 % MwSt.                               €   109,68
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  Gesamtsumme                                 €   795,18
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