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Der Text des RVG
Beispiel Außergerichtlich
Beispiel Prozessabrechnung
Beispiel Strafrecht
Prozesskostenrisiko nach RVG
 KOSTEN
Kostenrecht allg. Teil 1-3
Gebühren ZivilR
PKH u. Beratungshilfe
Gebühren Notar
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Zeugenentschädigung
Streitwerte
Gebührentabellen
RVG

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R V G - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Nachdem die sich aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ergebenden Gebühren trotz erheblichen Anstiegs der Kostenbelastung seit 1994 nicht erhöht wurden, hat der Gesetzgeber nun mit dem Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes reagiert, welches die BRAGO ablösen soll.

Nicht verändert wurde im zivilrechtlichen Bereich die Höhe der sich aus der Gebührentabelle ergebenden Einzelbeträgen bezogen auf die jeweiligen Streitwerte.

Jedoch wurde teilweise über strukturelle Änderungen eine gewisse Erhöhung geschaffen , z.B. dass statt der bisherigen Prozessgebühr in Höhe von 10/10 nunmehr eine solche in Höhe von 13/10 gilt und eine Terminsgebühr von 12/10. Diese Erhöhung wird jedoch gleichzeitig wieder dadurch relativiert, dass die bislang bei gerichtlichen Beweisaufnahmen stets fällige Beweisgebühr in Höhe von 10/10 überhaupt nicht mehr anfällt. Verfahren, in denen regelmäßig Beweisaufnahmen stattfinden, wie z. B. in Baurechtsangelegenheiten oder in familiengerichtlichen Verfahren, werden daher nach dem Inkrafttreten des RVG für den Anwalt zu geringeren Gebühren führen als vorher.

Im häufigen Fall der außergerichtlichen Vertretung wird dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts oder die Mitwirkung bei der Gestaltung des Vertrages eine einheitliche Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 zugebilligt, wobei eine höhere Gebühr als 1,3 nur dann anfallen kann, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Diese Gebühr wird nur zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet.

Positive Auswirkungen hat das RVG insbesondere für Strafverteidiger, die durch die gesetzliche Neuregelungen Gebührenerhöhungen bis zu ca. 30 % zugebilligt bekommen. Auch die Tätigkeit des Pflichtverteidigers wird dahingehend aufgewertet, dass dieser nun 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers erhält.

Da das RVG selbst die Rechtsanwaltsvergütung nur im Allgemeinen regelt, werden die Einzelgebühren und deren Höhe nun in einer Anlage 1 zum Gesetz in einem Vergütungsverzeichnis abgehandelt, welches über 230 Gebührentatbestände aufführt.

In diesem siebenteiligen Vergütungsverzeichnis finden sich in diversen Abschnitten und Unterabschnitten eine Reihe zusätzlicher Regelungen und Ausnahmen, deren Transparenz und Vorhersehbarkeit für den Rechtssuchenden sich erst noch erweisen muß.

Insgesamt werden in zunehmenden Maße Honorarvereinbarungen geschlossen werden, zumal ab 01.07.2006 es keine gesetzliche Festlegung von Gebühren für Beratungstätigkeiten mehr geben wird.