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 PKH U. BERATUNGSHILFE
§ 115 ZPO
 KOSTEN
Kostenrecht allg. Teil 1-3
Gebühren ZivilR
PKH u. Beratungshilfe
Gebühren Notar
Gebühren Strafrecht
Zeugenentschädigung
Streitwerte
Gebührentabellen
RVG

§ 115 ZPO
 
II

 

 

§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

 

1.

die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;

 

2.

für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; die Beträge sind entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt*. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;

 

3.

die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;

 

4.

weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem

einzusetzenden Einkommen
(Euro)

eine Monatsrate von
(Euro)

bis 15

0

50

15

100

30

150

45

200

60

250

75

300

95

350

115

400

135

450

155

500

175

550

200

600

225

650

250

700

275

750

300

über 750

300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens

(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

 


* Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 - PKHB 2003 (BGBl. I S. 918)

Die vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

 

1.

für die Partei 364 Euro,

 

2.

für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro,

 

3.

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256 Euro.

* Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 - PKHB 2002 (BGBl. I S. 1908)

Die vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

 

1.

für die Partei 360 Euro,

 

2.

für den Ehegatten oder Lebenspartner 360 Euro,

 

3.

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 253 Euro.

* Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 - PKHB 2001 (BGBl. I S. 1204)

Die vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

 

1.

für die Partei 689 Deutsche Mark,

 

2.

für den Ehegatten 689 Deutsche Mark,

 

3.

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 484 Deutsche Mark.

Die vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

 

1.

für die Partei 353 Euro,

 

2.

für den Ehegatten 353 Euro,

 

3.

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 248 Euro.