§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle
Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
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1.
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die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes
bezeichneten Beträge;
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2.
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für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren
Lebenspartner jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen
auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte
Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes,
der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; die Beträge sind
entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes
zu runden; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des
Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im
Bundesgesetzblatt bekannt*. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert
sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine
Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies
angemessen ist;
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3.
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die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie
nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der
Partei stehen;
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4.
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weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf
besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil
des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der
Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar
bei einem
einzusetzenden
Einkommen
(Euro)
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eine
Monatsrate von
(Euro)
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bis 15
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0
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50
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15
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100
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30
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150
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45
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200
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60
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250
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75
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300
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95
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350
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115
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400
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135
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450
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155
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500
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175
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550
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200
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600
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225
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650
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250
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700
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275
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750
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300
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über 750
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300
zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens
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(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88
des Bundessozialhilfegesetzes
gilt entsprechend.
(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der
Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen
aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
*
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2003 - PKHB 2003 (BGBl. I S. 918)
Die vom 1. Juli 2003 bis zum
30. Juni 2004 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1
Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen
sind, betragen
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1.
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für die Partei 364 Euro,
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2.
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für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro,
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3.
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für jede weitere Person, der die Partei auf Grund
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 256 Euro.
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*
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 - PKHB 2002 (BGBl. I S. 1908)
Die vom 1. Juli 2002 bis zum
30. Juni 2003 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1
Halbsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen
sind, betragen
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1.
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für die Partei 360 Euro,
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2.
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für den Ehegatten oder Lebenspartner 360 Euro,
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3.
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für jede weitere Person, der die Partei auf Grund
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 253 Euro.
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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 - PKHB 2001 (BGBl. I S. 1204)
Die vom 1. Juli 2001 bis zum
31. Dezember 2001 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz
1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen
sind, betragen
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1.
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für die Partei 689 Deutsche Mark,
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2.
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für den Ehegatten 689 Deutsche Mark,
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3.
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für jede weitere Person, der die Partei auf Grund
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 484 Deutsche Mark.
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Die vom 1. Januar 2002 bis
zum 30. Juni 2002 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz
1 erster Halbsatz der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen
sind, betragen
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1.
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für die Partei 353 Euro,
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2.
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für den Ehegatten 353 Euro,
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3.
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für jede weitere Person, der die Partei auf Grund
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 248 Euro.
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