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SCHULDRECHTREFORM / RÜCKTRITT
 

Erweist sich die Kaufsache als mängelbehaftet, muss vor einem Rücktritt des Käufers dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu setzen, vgl. §§ 437 Nr. 1, 2, 323 Abs. 1 BGB.

Dies deshalb, da sich bei nicht erfolgter oder fehlgeschlagener Nacherfüllung folgenschwere Rechte für den Käufer wie eben Rücktritt und Schadenersatz ergeben können. Deswegen wird vom Käufer gefordert dieses Begehren unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, sodass sich der Geschäftspartner auf die drohenden Konsequenzen einstellen kann.

In einem unlängst vom OLG Köln verkündeten Urteil vom 01.08.2003, Az.: 19 U 80/03 wurde es insoweit nun nicht als ausreichend angesehen, dass der Käufer einer Software für Artpraxen über die Servicehotline des Lieferanten mehrfach Wartungsleistungen angefordert hatte, da dies noch keine Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB darstelle. Auch könne nicht schon aus der häufigen Inanspruchnahme der Serviceleistung geschlossen werden, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen sei oder es einer Nachfristsetzung gem. § 440 BGB nicht bedurft hätte.