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SOFTWAREERWERB/KAUF- OD. WERKVERTRAG ?

Softwareerwerb/Kauf- od. Werkvertrag ?

Mit dem Dauerbrenner der rechtlichen Beurteilung von Standardsoftware mit individuellen Anpassungen für den Kunden, d. h. die Frage der Anwendung von Kaufvertrag oder Werkvertragsrecht befasst sich das Landgericht Landshut mit Urteil vom 20.08.2003,
Az.: 2 HKO 2392/02 (rechtskräftig).

Bekanntlich ergeben sich aus der rechtlichen Qualifizierung des Softwareerwerbs als Kaufvertrag oder Werkvertrag ganz unterschiedliche Rechtsfolgen, wobei der Softwarelieferanten natürlich in der Regel die Abwicklung nach Kaufvertragsrecht vorzieht, während dem Käufer oder Besteller eher an einer Einstufung nach Werkvertragsrecht gelegen ist, da hier u.a. vor der Abnahme des Programms keine Fälligkeit des Werklohns eintritt.

In der Bewertung unproblematisch sind natürlich die Fälle, dass ein Programm im Kaufhaus erworben wird, ohne jedes weitere Dazutun des Softwareherstellers. Dies führt unzweifelhaft zur Anwendung von Kaufrecht. Ebenso unzweifelhaft ist Werkvertragsrecht anzuwenden sein, wenn ein ganz individuelles Programm für den Auftraggeber für dessen spezielle Belange nur für ihn entwickelt wird.



 



 

Was ist aber mit den Mischformen, bei denen zwar ein Standardprogramm angeboten wird, dies aber mehr oder weniger umfangreich auf spezielle Belange des Erwerbers angepasst wird, wie z. B. Formulare, zusätzliche, nur vom konkreten Erwerber benötigte Funktionen etc. ?

Im vom Landgericht Landshut entschiedenen Fall hatte es sich um die Lieferung von Software für den Messe- und Ausstellungsbau gehandelt, bei dem notwendige Formulare nach den Belangen der Erwerberin angepasst werden sollten.

Das Landgericht Landshut hat dahingehend entschieden, dass es sich bei den Formularen nicht um eine umfassende Änderung gehandelt hat, zumal die Beratung, Customizing und die individuelle Programmanpassung jeweils nur zwei Tage gedauert habe. Auch die Verpflichtung zur Einweisung und Schulung habe nicht zu einem Werkvertrag geführt. Insbesondere sei auch nicht der Einbau neuer Funktionalitäten vereinbart gewesen, sodass letztlich Kaufrecht anzuwenden sei.

In der Beratungspraxis wird man diese Fragestellung nicht schematisch, sondern jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantworten können, wobei von der Tendenz her die bloße „optische“ Anpassung von Masken oder Formularen eher noch nicht zur Anwendung von Werkvertragsrecht führt, während bei Hinzufügung neuer Funktionalitäten, die im Standardprogramm nicht enthalten sind, das Programm nicht mehr nur nach Kaufrecht beurteilt werden kann.