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FRISTLOSE KÜNDIGUNG EINES MOBILFUNKVERTRAGES
 

Gegenstand der Entscheidung des AG Leipzig vom 19.02.2003, Az.: 9 C 12621/02 war die außerordentliche fristlose Kündigung eines Kunden, weil mehrfach Störungen beim Betrieb des Mobilfunksystems vorgelegen hatte, sodass dieses nicht genutzt werden konnte.

Obwohl nach den AGB des Mobilfunkunternehmens zeitweilige Störungen bei dem Betrieb des Mobilfunksystems vom Kunden hinzunehmen gewesen wären, konnte im konkreten Falle nach Auffassung des Gerichts nicht mehr nur von einer „zeitweiligen“ Störung ausgegangen werden, da dem Kunden die Nutzung wiederholt und in wichtigen Situationen nicht möglich war, was sich über Monate hingezogen hatte.

Damit hat das Mobilfunkunternehmen im Rahmen des geschlossenen Dauerschuldvertrages ihre Hauptleistungspflicht, nämlich das Ermöglichen von Telefonaten und des Verschickens von SMS wiederholt nicht erfüllt, sodass die gestörten Nutzungsmöglichkeiten einen wichtigen Grund für die fristlose Vertragsbeendigung darstellte.