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HYPERLINKS U. URHEBERRECHT

Hyperlinks u. Urheberrecht




 

Zur Frage der Hyperlinks oder sog. Deep-Links hat der BGH in seinem Urteil vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00 die folgende, wichtige Klarstellung getroffen:

„1.) ...

2 a.) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Website mit einem urheberrechtlich geschütztem Werk gesetzt, wird dadurch nicht mehr in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

2 b.) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahme im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzung, die einen Abruf wieder vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

3 a.) ...

3 b.) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschütztem Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

4 a.) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteil einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

4 b.) Das Datenbankherstellerecht aus § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internetsuchdienst in einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

5.) ...“