Sie sind hier: Fallstricke im Recht Zustellung  
 FALLSTRICKE IM RECHT
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
mehrere Kündigungen u. Küschu-Klage
Kündigung im Mietrecht bei Zahlungsverzug
Aussage im Straf/Owi-Verfahren?
Sicherung von Beweisen
Zustellung
Fristen bei Reisemängeln
Räumungs.- und Zahlungsklage

ZUSTELLUNG

Zustellungen und Parteibezeichnung

Besondere Sorgfalt ist bei der Bezeichnung der Parteien und der genauen Zustelladresse geboten, woran nicht wenige Verfahren und Zwangsvollstreckungshandlungen scheitern oder sich zumindest doch so stark verzögern, dass ernste Insolvenzrisiken entstehen.

Beispielsweise kann gegen eine GmbH nur dann Klage erhoben werden, wenn gleichzeitig deren Geschäfsführer als gesetzlicher Vertreter mitgeteilt wird, ansonsten keine Zustellung erfolgt. Noch komplizierter verhält es sich bei der Kommanditgesellschaft bzw. einer GmbH & Co KG, bei der sowohl die vertretende Komplementär-GmbH als auch deren Geschäftsführer anzugeben sind.



 
 

Leider kommt es auch vor, dass Firmen ganz bewußt mit verwechselbaren Namen operieren wie z.B. Beispiel1 GmbH (mit 1 am Ende) und Beispiell GmbH (mit l am Ende) und BeispielI GmbH (mit I am Ende) und BiespeilI GmbH (mit vertauschten ei) etc. etc. operieren und auch bewußt die Vertretungsverhältnisse nicht angeben. Hier gilt es genau aufzupassen, da das Gericht bei auch bei provozierten Fehlbezeichnungen in der Regel nicht helfen kann. Im Zivilprozessrecht der streitigen Gerichtsbarkeit gilt vielmehr der eiserne Grundsatz, dass die Parteien selbst für die Beibringung der erforderlichen Daten verantwortlich sind.

Bedauerlichweise sind diese Aspekte gerade in Kreisen zahlungsunwilliger Schuldner nicht unbekannt und werden gerne praktiziert um zumindest Zeit zu gewinnen, während der harmlosere Zeitgenosse es nicht für möglich hält, dass die Zahlung von Schulden auf diese Weise so lange und sogar unter dem Mantel der Legalität hinausgezögert weden kann

Eine Klagezustellung erfolgt im übrigen auch nicht an Postfachadressen sondern nur an die reale Adresse, an der sich der Empfänger wirklich aufhält und seinen Lebensmittelpunkt, was keineswegs die Adresse sein muß, an der er gemeldet ist.

Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus?

Zunächst wie gesagt besondere Sorgfalt bei der Feststellung der Rechtsform unbekannter Vertragspartners, deren Name und tatsächlicher Anschrift aufwenden. Der ordentliche Vertragspartner hat natürlich keine Schwierigkeiten damit, die notwendigen Angaben zu machen. Bei Zweifeln ruhig einmal einen Tag mit der Unterschrift warten und versuchen, unter den angegebenen Daten Kontakt aufzunehmen. Hinweise darauf, dass dies gerade wegen Umstrukturierung, technischer Pannen etc. gerade nicht möglich sei, sollten zur Vorsicht mahnen. Dies insbesondere natürlich auch dann, wenn besondere Vorteile in Aussicht gestellt werden, die bei realistischer Betrachtung ersichtlich nicht in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur eigenen Gegenleistung oder den Marktverhältnissen stehen. Bei unklaren Verhältnissen ruhig auch einmal einen Vertragsschluss zurückstellen oder doch wenigstens nicht in Vorleistung zu gehen bzw. vom anderen Teil Vorkasse verlangen.

Bei flexibler Befolgung dieser Ratschläge werden sich die Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsverfolgungsmaßnahmen nicht unwesentlich erhöhen und Ihr Anwalt wird es Ihnen danken.