Sie sind hier: Fallstricke im Recht Aussage im Straf/Owi-Verfahren?  
 FALLSTRICKE IM RECHT
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
mehrere Kündigungen u. Küschu-Klage
Kündigung im Mietrecht bei Zahlungsverzug
Aussage im Straf/Owi-Verfahren?
Sicherung von Beweisen
Zustellung
Fristen bei Reisemängeln
Räumungs.- und Zahlungsklage

AUSSAGE IM STRAF/OWI-VERFAHREN?

Aussagen im Strafverfahren

Wie nachfolgend unter Aussage vor der Polizei nochmals speziell für das Ordnungswidrigkeitenverfahren erörtert, stellt sich stärker noch im strafrechtlichen Bereich die Frage, ob ein Beschuldigter vor Akteneinsicht und Rücksprache mit seinem Anwalt Angaben zur Sache machen sollte.

Diese Frage ist fast immer zu verneinen, zumal unbedachte oder ungeschickt formulierte Aussage später kaum mehr korrigiert werden können, weil das Gericht die spätere Änderung der Ausssage in der Regel als unglaubwürdig einstuft.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Es geht um einen Diebstahl im Tennis-Club, bei dem Mitglied A verdächtigt wird.

Streitet er nun – der die Tat tatsächlich nicht begangen hat - in einer spontanen Aussage ab, dass er am fraglichen Tag dort war, weil er Angst hatte, dass bestehende wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei Gericht gegen ihn ausgelegt würden, wird er in fast unlösbare Schwierigkeiten geraten, wenn durch einen Zeugen bewiesen werden kann, dass er doch kurz anwesend war. Das Gericht sieht die Einlassung der Ortsferne nun als widerlegt an und wird sich mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bilden, da er ansonsten die Anwesenheit ja nicht hätte leugnen müssen und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten das Motiv abgeben.

Der kluge Beschuldigte, der sich erst nach Akteneinsicht und Rücksprache mit seinem Anwalt zur Sache eingelassen hätte, hätte seine Anwesenheit in der Erkenntnis nicht bestritten, dass weder die Anwesenheit auf einem Tatgelände noch wirtschaftliche Schwierigkeiten alleine für eine Verurteilung ausreichen. In diesem Falle hätte seine Einlassung nicht widerlegt werden können und der Ansatzpunkt einer Verurteilung wäre in weite Ferne gerückt.

Schweigen ist das gute Recht eines Beschuldigten und kann – anders als eine Einlassung – nicht gegen ihn verwendet werden.