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 SICHERUNG VON BEWEISEN
Der Zeugenbeweis
 FALLSTRICKE IM RECHT
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
mehrere Kündigungen u. Küschu-Klage
Kündigung im Mietrecht bei Zahlungsverzug
Aussage im Straf/Owi-Verfahren?
Sicherung von Beweisen
Zustellung
Fristen bei Reisemängeln
Räumungs.- und Zahlungsklage

BEWEISSICHERUNG

Sicherung von Beweisen

Ein Großteil aller Prozesse wird definitiv und ausschließlich über die Frage der

B e w e i s l a s t

entschieden, bei denen also die rechtlichen Fragen eher unproblematisch sind und nur über den zu entscheidenden Sachverhalt gestritten wird.

In diesen Fällen können bestrittene Ansprüche ohne entsprechende Beweismittel in aller Regel n i c h t erfolgreich durchgesetzt werden.




 



 

Es ist daher im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass anspruchsbegründende Vereinbarungen stets vollständig dokumentiert - oder über Zeugen beweisbar gemacht werden. Mit dem häufigen sinngemäßen Hinweis, „…dass das Gericht doch nicht annehmen könne, dass man so unklug oder so unlogisch doch nie handeln würde, oder dass ein bestimmtes Verhalten ganz wesensfremd sei, etc.etc…“ oder auf einzelne Indizien oder auf Zeugen vom Hörensagen kann der notwendige Beweis kaum geführt werden, da im Alltagsleben eben doch alle Varianten menschlichen Verhaltens vorkommen.

Auch der Hinweis auf die eigene Unkundigkeit in rechtlichen Angelegenheiten oder darauf, dass es sich bei dem Gegner um einen stadtbekannten Betrüger handle hilft nicht weiter, da auch ein Betrüger einmal redlich handeln kann, bzw. der Unerfahrenen auf eigenes Risiko am Rechtsverkehr teilnimmt, (es sei denn er ist noch nicht volljährig). Das Gericht muß natürlich beiden Seiten mit der gleichen Unvoreingenommenheit gegenübertreten.

Man muß sich daher nach dem geltenden Beweisrecht stets vor Augen führen, dass derjenige, der sich in Vertragsdingen menschlich oder moralisch besonders großzügig oder vertrauensvoll verhält, vom Gesetz im Streitfall dafür keinen Glaubwürdigkeitsbonus oder Beweiserleichterung erhält, sondern er stets den Vollbeweis für alle strittigen Tatsachen führen muß.

Für dieses relativ strenge Beweisrecht, das in seinen Anforderungen über die Anforderungen der strafrechtlichen Beweisführung hinausgeht, gibt es allerdings triftige Gründe, da ansonsten kaum ein Verfahren nachvollziehbar, überprüfbar und für die Parteien vorhersehbar geführt werden könnte.

Im übrigen gilt es auch im Schadensersatzrecht, insbesondere bei Verkehrsunfällen, dass soweit irgendmöglich Zeugen namhaft gemacht werden sollten. Zwar kann im angesprochenen Bereich gelegentlich zur Entlastung des Beweispflichtigen auf den sogg. Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden, jedoch kann das (häufig auch nur zufällige) Vorhandensein von Zeugen sich entscheidend auf die Frage der Begründetheit von Schadensersatzansprüchen auswirken.

Zum Zeugenbeweis dürfen wir auf auch auf die folgende Unterseite Der Zeugenbeweis verweisen.

Als letztes Mittel wird gelegentlich versucht, den Anspruch an eine/n Dritte/n abzutreten, da dann formell Zeugeneigenschaft besteht. In der Regel wird das beweiswürdigende Gericht sich die Aussage sehr genau ansehen. In einer Entscheidung vom 25.07.2002 hat das OLG München weietr ausgeführt, das in einem solchen Fall die gegnerische Partei in eine aussichtslose Lage geraten kann. Das Gericht darf in diesem Falle bei der Beweiswürdigung im Interesse der Waffengleichheit nicht im Hinblick auf den fehlenden Gegenbeweis verurteilen , sondern muss den Inhalt der durchzuführenden Anhörung der Gegenpartei angemessen berücksichtigen.