Sie sind hier: Fallstricke im Recht Fristen bei Reisemängeln  
 FALLSTRICKE IM RECHT
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
mehrere Kündigungen u. Küschu-Klage
Kündigung im Mietrecht bei Zahlungsverzug
Aussage im Straf/Owi-Verfahren?
Sicherung von Beweisen
Zustellung
Fristen bei Reisemängeln
Räumungs.- und Zahlungsklage

FRISTEN BEI REISEMÄNGELN

Fristen bei Reisemängeln




 

Sowohl aus der Sicht des Reiseveranstalters als auch aus der Sicht des Reisekunden ist bei der Anmeldung von Reisemängeln zu beachten, daß zusätzlich zur Rügenotwendigkeit vor Ort der Reisende nach seiner Rückkehr im notwendigen Anmeldeschreiben gem. § 651 g BGB nicht nur alle Mängel vortragen muß, aus denen er Gewährleistungsansprüche herleiten will, mit der Konsequenz, daß nicht erwähnte Mängel später nicht zusätzlich geltend gemacht werden können, auch wenn sie tatsächlich vorgelegen haben. (Vorsicht: Frist i.d. Regel ein Monat ab vertraglichem Reiseende).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung diverser Amtsgerichte muß vom Reisenden zusätzlich auch zumindest ein generelles Zahlungsverlangen gestellt werden oder ein Hinweis auf die Absicht der Geltendmachung von Rechtsansprüchen erfolgen, um etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter zu erhalten.
Dieses Klarstellungserfordernis wird damit begründet, daß der Reiseveranstalter absehen können muß, auf was er sich im konkreten Falle einzustellen habe, zumal auch nicht selten Reisende lediglich ihrer Verärgerung Luft machen- oder Verbesserungshinweise geben wollen, ohne die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu beabsichtigen.
Unterläßt also der Reisende im Anmeldeschreiben eine entsprechende Klarstellung, riskiert er, später mit diesen Ansprüchen wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist ausgeschlossen zu werden.