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 ARBEITSRECHT
Ansprüche nach dem BundesurlaubsG
Arbeitsmarktreformen zum 01.01.2004
Achtung Fristen !
Tabelle Kündigungsfristen
Mehrere Kündigungen
Neue Abfindungsregeln
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DAS NEUE KÜNDIGUNGSSCHUTZG
 



Kündigungsschutzgesetz

Das KündigungsschutzG gilt ab Jan. 2004 für ab diesem Zeitpunkt neu eingestellte Arbeitnehmer erst in Betrieben mit 11 oder mehr Mitarbeitern. Vor diesem Zeitpunkt eingestellte Arbeinehmer (AN) behalten jedoch den Kündigungsschutz auch bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 5 bis 10 Mitarbeitern. Die vorzunehmende Sozialauswahl beschränkt sich künftig auf die Punkte

- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten des AN
- Schwerbehinderung.

Leistungsträger im Betrieb können „zur Sicherung einer ausgewogenen Sozialstruktur“ leichter als bisher von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

Eingeführt wurde in § 1a KSchG ferner unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 1a KSchG hat den folgenden Wortlaut:

§ 1a
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.


Die Klagefrist von 3 Wochen gilt künftig einheitlich für alle Beendigungs- und Änderungskündigungen und für jeden Unwirksamkeitsgrund einzuhalten.



Teilzeit und Befristungsgesetz

Durch eine Lockerung des TzBfG können nunmehr in den ersten 4 Jahren nach einer Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge für neu eingestellte AN befristete Arbeitsverträge (auch ohne sachlichen Befristungsgrund) geschlossen werden mit unbegrenzter Anzahl von Verlängerungsvereinbarungen.



Sozialgesetzbuch III

In der Arbeitslosenversicherung wird sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld stark verkürzen, nämlich auf 12 Monate bzw. 18 Monate bei AN ab dem 55. Lebensjahr. Jedoch gibt es insoweit eine Übergangsfrist für Neuanträge ab dem 01.02.06

Für den Arbeitgeber vorteilhaft ist das mittelfristige Auslaufen seiner Entschädigungspflicht gem. § 147a SGB III, da nach § 434 l Abs. 4 SGB III, § 147a SGB III nicht anzuwenden ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung richtet.



Arbeitszeitgesetz

Auf Grund des Urteils des EuGH vom 09.09.2003, Az.: C 151/02 wird das ArbeitszeitG dahingehend geändert, dass Bereitschaftsdienste von Arbeitnehmern nicht mehr zu den Ruhezeiten gerechnet werden können.