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MEHRERE KÜNDIGUNGEN

Arbeitsrecht / mehrere Kündigungen

Nicht ganz selten kommt es im Verlauf von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur zu einer Kündigung, beispielsweise weil der Zugang der Kündigung streitig geworden ist, oder noch weitere Kündigungsgründe angenommen werden oder zusätzlich noch eine fristlose Kündigung erklärt wird, etc. etc..

Insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterfällt ist nun zu beachten, daß jede der Kündigungen innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG eigens angegriffen werden muß und es nicht ausreicht, nur gegen die erste Kündigung zu klagen in der Meinung, das Gericht werde von sich aus die Rechtswirksamkeit aller Kündigungen überprüfen. Dies tut das Gericht jedoch nicht, da das BAG (Bundesarbeitsgericht) schon vor langem entschieden hat, daß sich eine Kündigungsschutzklage nur auf die konkret angegriffene Kündigung bezieht und sich nicht etwa gleichzeitig auch automatisch auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses erstreckt.

Konsequenz hiervon kann dann sein, daß zwar das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der ersten Kündigung feststellt, das Arbeitsverhältnis aber dann doch völlig unerwartet durch die zweite oder weitere Kündigung aufgelöst wird, weil die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung verstrichen ist!