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OWI UND MEHRERE VERKEHRSVERSTÖßE
 

Der "Normalfall" einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein von der Polizei festgestellter Verkehrsverstoß, wie zum Beispiel ein bestimmtes Falschparken, das Überfahren einer roten Ampel, eine konkret gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung etc.

Es gibt aber auch die Situationen, daß der Verstoß länger andauert oder mehrfach festgestellt wird, wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung über mehrere Kilometer hinweg, vielleicht sogar mit zwischenzeitlicher Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit.

Hier kommen aus juristischer Sicht unterschiedliche Begehungsformen in Betracht.

Einmal die sogg. Tateinheit, wenn ein einheitlich zusammengefaßtes Handeln vorgelegen hat, ansonsten die sogg. Tatmehrheit, wenn nicht mehr von einer solchen Handlungseinheit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ausgegangen werden kann, wie z.B. bei dem Fall daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn durch einen längeren Stau unterbrochen - und später bei freier Fahrt wieder fortgesetzt wird.

Da im OWi-Recht bei Tatmehrheit für jeden Verstoß einen gesonderte Geldbuße festgesetzt wird, gilt dies auch für die Punktevergabe, so daß in diesem Falle - vereinfacht ausgedrückt - die einschlägige Punktemenge so oft vergeben werden kann, wie Einzeltaten vorgeworfen werden.

Da dies zu einer ganz schlagartigen, massiven Belastung des Punkekontos führen kann, darf bei der Prüfung eines Bußgeldbescheides, der mehrere Einzelhandlungen zum Gegenstand hat, das Punkteproblem nicht übersehen werden, so daß die Frage, ob nicht etwa vielleicht doch Tateinheit vorgelegen hat, besonderes sorgfältig zu prüfen ist, auch wenn in diesem Fall i.d. Regel eine Erhöhung der Geldbuße vorgenommen würde, - jedoch nicht so viele Punkte anfielen.

Allerdings kann es in Einzelfällen auch von Vorteil sein, die Sichtweise einer tatmehrheitlichen Begehungsweise einzunehmen, wenn nämlich durch die Einzelakte wie z.B. ein längeres Falschparken die Eintragungsgrenze von Euro 80,-- jeweils nicht erreicht wird, während bei der Annahme der Tateinheit wegen der Erhöhung der Regelsätze zwar nur eine Tat geahndet würde, jedoch wegen der Erhöhung die Eintragungsgrenze überschritten würde!

Dies wird man jeweils auf den Einzelfall bezogen abzuwägen haben!