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WEN VERKLAGEN?
 

Häufig werden - insbesondere im Bereich des Verkehrsunfallrechtes - neben der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auch der gegnerische Fahrer und Halter mitverklagt, um diese als etwaige Zeugen auszuschalten. Hierbei soll der prozessuale Grundsatz genutzt werden, daß eine Prozeßpartei im gleichen Verfahren nicht Zeuge sein kann.

Diese prozeßtaktisch durchaus sinnvolle Maßnahme darf im Hinblick auf den gegnerischen Kfz-Halter/Eigentümer aber nicht gedankenlos angewandt werden. Es sind nämlich insoweit durchaus Konstellationen denkbar, die zu erheblichen Nachteilen führen können, selbst wenn die Klage auch gegen den gegnerischen Kfz-Halter/Eigentümer ohne weiteres begründet wäre.

Insbesondere ist hierbei an den Sachverhalt zu denken, daß der gegnerische Kfz-Halter/Eigentümer gar nicht selbst am Unfallort anwesend war, sondern das Fahrzeug einer dritten Person wie Ehegatte, Kind, Arbeitnehmer, Freund etc. überlassen hatte.

Würde der gegnerische Kfz-Halter/Eigentümer in diesen Fällen ohne Notwendigkeit mitverklagt - die Schadensersatzforderung wird ja letztlich in aller Regel von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt - könnte der Halter nun seinerseits den Fahrer der Klagepartei mit einer sog. Drittwiderklage belangen, so daß nun der eigene Fahrer in diesem Verfahren als Zeuge ausgeschaltet wäre!

Exkurs:
Gelegentlich wird von einer Partei, die keinen Zeugen hat, zur Behebung der Beweisnot versucht, den eigenen Anspruch an eine dritte Person abzutreten, die dann auch die Forderung gerichtlich geltend macht.

Hier muß das Gericht den Zedenten (den Abtretenden) als Zeuge hören, wird aber im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel recht strenge Maßstäbe anlegen und die frühere Gläubigerstellung des Zedenten in die Abwägung mit einbeziehen.