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KLAGEANTRAG BEI TEILZAHLUNGEN DER VERSICHERUNG
 



Bei einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall wird der Geschädigte oder sein Anwalt in aller Regel eine Schadensaufstellung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einreichen, in welcher er die einzelnen Schadenspositionen konkret darstellt, ähnlich vielleicht dem nachfolgenden Beispiel:

Reparaturkosten gem. Gutachten/€ 6 500,--
Sachverständigenkosten/€ 590,--
Wertminderung/€ 400,--
Mietwagen/€ 1 250,--
Allg. Unkostenpauschale/€ 50,--

Gesamt / € 8 790,--

Nicht selten entwickelt sich die Regulierung durch die Versicherung nun so, insbesondere wenn Meinungsverschiedenheiten über Grund und/oder Höhe des Schadens entstehen, daß die Versicherung einen pauschalen Vorschuß vielleicht von 2/3 des Schadens ( also € 5 860,--) bezahlt und sich die spätere Verrechnung dieser Zahlung auf die einzelnen Schadenspositionen ausdrücklich vorbehält.

Wenn nun die Versicherung keine weiteren Zahlungen mehr leistet (und sich auch nicht zur Frage der Verrechnung äußert) wird der Geschädigte, so er denn seine Ansprüche für begründet hält nicht umhin kommen, Klage zu erheben.

Welchen Klageantrag soll der Geschädigte nun stellen?

Vordergründig wird man im Beispielsfall meinen, daß es sich um den nicht gezahlten Differenzbetrag handeln müsse, also € 3 110,--.

Hieran bestehen für den Juristen jedoch erhebliche Zweifel, weil er sich die Frage stellen muß, ob und gegebenfalls welche konkreten Positionen von der Versicherung denn tatsächlich bereits erfüllt und außer Streit gestellt wurden. Da die Versicherung sich die spätere Verrechnung ja vorbehalten hat kann sie, und nur sie, bestimmen, welche Forderungen bzw. welche Bruchteile von Forderungen sie als getilgt ansehen will. So könnte sie später nach ihrem Ermessen bestimmen, daß beispielsweise zwar der Reparaturschaden bezahlt würde, nicht aber die Mietwagenkosten. Oder sie könnte später festlegen, daß wegen eines gebotenen Neu für Alt -Abzuges nur ein Teil der Reparaturkosten übernommen wird, aber die Mietwagenkosten zur Gänze, usw., usw.

Der Geschädigte, der in seiner Klage natürlich konkret vortragen muß, für welche Schadenspositionen er welchen Geldbetrag fordert befindet sich damit in einem gewissen Dilemma, da er nicht weiß und bei dieser Sachlage eben auch nicht wissen kann, welche verbliebenen Forderungen bzw. Teilforderungen er der Klage zu Grunde legen soll.

Man wird daher zu dem Ergebnis kommen müssen, daß er mangels einer außergerichtlichen Verrechnungsbestimmung durch die Versicherung trotz der namhaften Vorschußzahlung zunächst den gesamten Schadensbetrag einklagen muß, um keine prozessualen Nachteile zu riskieren.

Selbstverständlich wird man auf eine von der Versicherung im Prozess nachgeholte Verrechnungsbestimmung dann aber entsprechend streiterledigend reagieren müssen.