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REPARATURKOSTEN HÖHER ALS WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
 

Die Rechtsprechung des BGH, daß z.B. bei der Beschädigung eines Kfz durch einen Unfall der Geschädigte seinen Schaden auch nach durchgeführter Werkstattreparatur grundsätzlich nach "Gutachten" abrechnen kann ohne die Werkstattrechnung vorzulegen, ist weithin bekannt, wobei in diesem Fall nach neuer Gesetzeslage die "fiktive" MwSt nicht mehr erstattet werden muss.

Allerdings gilt dies mit der Einschränkung, daß die Reparatur wirtschaftlich sein muß, die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung also nicht höher als der Wiederbeschafungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall (abzüglich des Restwertes) sein dürfen.

Hiervon gibt es zu Gunsten des Geschädigten eine Ausnahme, wenn die erforderlichen Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, da dann bei tatsächlich durchgeführter Reparatur dem verständlichen Wunsch eines Geschädigten Rechnung getragen wird, sein ihm wohlbekanntes Fahrzeug weiter zu behalten, selbst wenn der Reparaturaufwand im strengen Sinne nicht mehr wirtschaftlich ist.

Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die 130 % Grenze auch nur wenig, z.B. um 5 % überschritten wird, mag auch der Geschädigte die überschießenden 5% aus eigener Tasche bezahlen wollen. In einem solchen Falle ist vielmehr nur noch Wiederbeschaffungswert für die Entschädigungsleistung maßgeblich.